Aus dem Statut für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Dezember 2005 (Amtsblatt S. 239–250, hier 246f.)
§ 23
Beauftragte für besondere Seelsorgsaufgaben
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kategorial- und Zielgruppenpastoral können Dekanatsseelsorgerinnen/Dekanatsseelsorger bestellt werden. Sie arbeiten im Einvernehmen mit dem Dekan und werden von ihm unterstützt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie auf eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden bedacht. Über ihre Tätigkeit berichten sie dem Dekan und dem Dekanatsleitungsteam, unbeschadet etwaiger weiterer Berichtspflichten.
(2) Die Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger werden vom Dekan nach Beratung in der Dekanatskonferenz (§ 27) und ggf. im Benehmen mit den Diözesanverantwortlichen dem Erzbischöflichen Ordinariat für jeweils sechs Jahre zur Ernennung vorgeschlagen. Wiederernennung ist möglich.
(3) Der Dienst der Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger geschieht im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages, sofern sie nicht ehrenamtlich tätig sind. Die Aufgaben und Dienste der Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger sind bei ihren Stellenumschreibungen zu berücksichtigen.
(4) Die den Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorgern in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Auslagen werden auf Antrag vom Dekanat ersetzt.